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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob – Infos für Arbeitgeber und Minijobber
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Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und profitieren dadurch vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung. Falls sie darauf verzichten wollen, können sich Minijobber jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wir erklären, was Arbeitgeber von Minijobbern in diesem Fall beachten müssen und warum es sich Minijobber gut überlegen sollten, diesen Schritt zu gehen.
Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung
Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfällt sein Eigenanteil von 3,6 Prozent. Dadurch gehen dem Minijobber jedoch Leistungen der Rentenversicherung verloren. Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Damit kann der Minijobber von zahlreichen Leistungen der Rentenversicherung profitieren. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass die Rentenversicherung bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen die Kosten für eine Kur übernimmt oder im Falle von Erwerbminderung bereits vor der gesetzlichen Altersrente mit 67 eine Rente zahlt. Wichtig: Die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte gut überlegt sein, denn sie ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Für weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht von Minijobbern lohnt sich auch ein Blick in unsere Broschüre „Mit Minijobs die Rente sichern“.Was der Arbeitgeber mit dem Befreiungsantrag machen muss
Wenn sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen will, muss er dies schriftlich bei seinem Arbeitgeber beantragen. Dafür kann der Befreiungsantrag auf unserer Internetseite genutzt werden. Der Arbeitgeber hat den Befreiungsantrag zu seinen Entgeltunterlagen zu nehmen und auf dem Antrag das Eingangsdatum zu notieren. Weitere Tipps zum Führen der Entgeltunterlagen finden Arbeitgeber übrigens in unserem Blog „Welche Unterlagen muss ein Minijob-Arbeitgeber führen?“.Arbeitgeber müssen die Befreiung innerhalb von sechs Wochen melden
Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellt. Damit die Befreiung ohne Verzögerung beginnt, muss der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb von sechs Wochen – das entspricht 42 Kalendertagen – der Minijob-Zentrale melden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat die Minijob-Zentrale über die Befreiung durch die Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung zu informieren. Der Befreiungsantrag selbst verbleibt bei den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. Übermittelt der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgerecht, wirkt die Befreiung des Minijobbers erst zu Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale. Hierbei berücksichtigt der Gesetzgeber die einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale.Beispiel für eine verspätete Meldung:
Ein Minijobber nimmt am 1. März 2020 eine Beschäftigung auf und reicht am 31. März 2020 den Befreiungsantrag bei seinem Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber übermittelt die SV-Meldung am 18. Mai 2020 an die Minijob-Zentrale.
Sechswöchige Meldefrist des Arbeitgebers (= 42 Tage): 1. April 2020 bis 12. Mai 2020 Einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale: 19. Mai 2020 bis 18. Juni 2020 Lösung: Der Minijobber hat den Befreiungsantrag im März bei seinem Arbeitgeber gestellt, so dass er grundsätzlich ab Beginn dieses Monats hätte befreit werden können. Der Arbeitgeber hat es aber versäumt, die Meldung zur Sozialversicherung fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Damit wirkt die Befreiung erst ab dem 1. Juli 2020. Bis einschließlich Juni 2020 besteht Rentenversicherungspflicht.